6. 6.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentum-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert beim geringen Schaden bei Fr. 300.00 (BGE 123 IV 113 E. 3. d).