Um einen Versuch anzunehmen, muss der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Stange überhaupt schlagen wollte. Vorliegend hat er, wie oben gezeigt, die Stange lediglich zur Abwehr vor weiteren Übergriffen des Privatklägers erhoben. Entsprechend ist auch dieser Antrag des Privatklägers unbegründet.