5.3. Eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (vgl. Berufungsbegründung Privatkläger, S. 3), liegt vorliegend ebenfalls nicht vor und ist im Übrigen auch nicht angeklagt. Wie bereits ausgeführt (oben E. 5.2), hat der Beschuldigte die Alustange behändigt und über seinen Kopf gehoben. Damit hat er die Grenze zu einer versuchten Körperverletzung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 StGB noch nicht überschritten. Um einen Versuch anzunehmen, muss der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4).