Unter diesen Umständen ist von einer Abwehrreaktion des Beschuldigten auszugehen, welche nicht geeignet ist, eine vernünftige Person in Schrecken und Angst zu versetzen, sondern einzig dafür gedacht war, dass sie von weiteren Angriffen ihrerseits absieht. Insofern ist der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt und es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch. Die Berufung des Privatklägers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.