auch des Beschuldigten vom Handeln des Privatklägers abhängig gemacht worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/1.3). Sämtliche Zeugen haben angegeben, dass sie lediglich gesehen hätten, wie der Beschuldigte die Aluminiumstange gehoben habe, ohne dabei ein schwungvolles Ausholen, ein Zugehen auf den Privatkläger oder Ähnliches zu schildern (UA act. 52, 60 und 68). Unter diesen Umständen ist von einer Abwehrreaktion des Beschuldigten auszugehen, welche nicht geeignet ist, eine vernünftige Person in Schrecken und Angst zu versetzen, sondern einzig dafür gedacht war, dass sie von weiteren Angriffen ihrerseits absieht.