Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger den Gebrauch der Stange und damit auch eine allfällige Körperverletzung in Aussicht, sollte dieser sich nicht beruhigen und sich vom Beschuldigten nicht entfernen. Damit ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass das in Aussicht gestellte künftige Übel sowohl nach der Schilderung der Ereignisse des Privatklägers wie - 17 -