32 und 85; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Entsprechend hatte das Hochheben der Aluminiumstange ohne weiteres einen gewissen bedrohlichen Charakter, denn damit wurde der (zukünftige) Gebrauch dieser Stange impliziert. Allerdings ist aufgrund des gegenseitigen Handgemenges zu Gunsten des Beschuldigten von einer Abwehrreaktion auszugehen. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger den Gebrauch der Stange und damit auch eine allfällige Körperverletzung in Aussicht, sollte dieser sich nicht beruhigen und sich vom Beschuldigten nicht entfernen.