4.6. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der flachen Hand gegen die Wange/Kiefer geschlagen hat. Damit hat er willentlich und wissentlich Gewalt gegen den Privatkläger angewendet - 16 - und insbesondere auch in Kauf genommen, diesen zu verletzen. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. 4.7. Im Resultat bleibt es damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeit. Sowohl die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt wie auch die Anschlussberufung des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet.