Diese gesundheitlichen Auswirkungen auf den Privatkläger waren jedoch nur vorübergehender Natur (insbesondere war, im Gegensatz zum 1. Mai 2019 [UA act. 15], bereits am 3. Mai 2019 der Romberg-Test [Test zur Diagnose von Störungen des Gleichgewichts und der Bewegungskoordination] bereits wieder normal, vgl. UA act. 17) und auch die Schwellung konnte folgenlos abheilen. Folglich hat der Beschuldigte damit noch nicht die Schwelle zu einer leichten Körperverletzung überschritten und der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist erfüllt.