Nachdem in den tatzeitnahen Arztberichten keine Lockerungen der Zähne festgehalten worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass ein zwischenzeitlich erfolgtes weiteres Ereignis für diese Lockerung verantwortlich ist. Entsprechend ist aufgrund der Schilderungen der Zeugen sowie der bekannten Arztberichte davon auszugehen, dass der Schlag des Beschuldigten an die Wange/Kiefer des Privatklägers zu einer geschwollenen Wange sowie zu Schwindel geführt hat. Diese gesundheitlichen Auswirkungen auf den Privatkläger waren jedoch nur vorübergehender Natur (insbesondere war, im Gegensatz zum 1. Mai 2019 [UA act.