17), welches der Privatkläger mit einer Aufnahme eine Woche nach dem Vorfall dokumentierte (UA act. 44). Ebenfalls als direkte Folge der Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten litt der Privatkläger an Schwindel (UA act. 13 und 21 f.). Aus den tatzeitnahen Arztberichten ergibt sich jedoch keine weitergehende direkt auf einen zuvor erfolgten Schlag an den Kiefer folgende Beeinträchtigung, was zudem auch nicht angeklagt ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: In keinem Arztbericht wurde ein - wie vom Privatkläger geltend gemacht (vgl. UA act. 77) - ausgeschlagener Zahn erwähnt.