4.5. Aufgrund des Fotos, welches die Patrouille nach dem Vorfall am 1. Mai 2019 von der geschwollenen Wange des Privatklägers gemacht hat, wird ersichtlich, dass der Schlag des Beschuldigten gegen die Wange/Kiefer des Privatklägers das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper des Privatklägers überschritten hat. Bereits bei der ärztlichen Untersuchung einen Tag nach dem Vorfall wurde von der behandelnden Ärztin ein Hämatom festgestellt (UA act. 17), welches der Privatkläger mit einer Aufnahme eine Woche nach dem Vorfall dokumentierte (UA act.