52), nicht gegen dieses Beweisergebnis. Es ist denkbar, dass der Zeuge G. diesen Schlag in das Gesicht des Privatklägers gar nicht mitbekommen hat. Weiter hat der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung unbestrittenermassen eine Aluminiumstange behändigt und diese über seinen Kopf erhoben, diese jedoch kurze Zeit später wieder hingelegt.