Insofern ist von einem vom Beschuldigten verübten Schlag auszugehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von einem Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf des Privatklägers ausgegangen wird und dieser während einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ist. Auch der Umstand, dass der Zeuge G. keinen Faustschlag des Beschuldigten bestätigen konnte, spricht angesichts seiner Beziehungsnähe zum Beschuldigten und der Tatsache, dass er nach dem "Rauswurf" der beiden Kontrahenten aus dem Lokal noch eine Zeit lang darin verweilte (UA act. 52), nicht gegen dieses Beweisergebnis.