Diese Aussagen werden sodann durch das von der Patrouille am selben Tag aufgenommenen Foto des Privatklägers gestützt, welches den Privatkläger mit einer geschwollenen linken Wange zeigt (UA act. 44). Insofern ist von einem vom Beschuldigten verübten Schlag auszugehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von einem Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf des Privatklägers ausgegangen wird und dieser während einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt ist.