gewesen sei im Gesicht (GA act. 35) und auch der Zeuge J. erklärte, dass der Privatkläger danach die Hand am Gesicht und wohl Schmerzen gehabt habe, ohne dass er jedoch festgestellt hätte, dass etwas geschwollen oder blau gewesen sei (UA act. 67). Diese Aussagen werden sodann durch das von der Patrouille am selben Tag aufgenommenen Foto des Privatklägers gestützt, welches den Privatkläger mit einer geschwollenen linken Wange zeigt (UA act.