68), womit auch nicht auszuschliessen ist, dass er nicht den ganzen Vorfall mitbekommen hat. Ein Schlag durch den Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers wird sowohl vom Zeugen J. als auch von der Verkäuferin D. geschildert, wobei beide keine direkte und klare Sicht hatten und auch der Zeuge J. nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob der Beschuldigte mit der Faust oder der flachen Hand zugeschlagen hat, was bei einer Distanz von 20 – 30 Metern auch nicht verwundert. Dass es zu einer Schlagbewegung des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers gekommen ist, kann jedoch aufgrund der beiden Zeugenaussagen als erstellt erachtet werden.