falls, dass er auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, weil ein Tischnachbar gesagt habe "da länget sich zwei an Grind" (UA act. 67), was eher für eine gegenseitige Auseinandersetzung spricht, auch wenn J. im Anschluss nur den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers mitbekommen habe. Der Zeuge J. erklärte jedoch ebenfalls, dass ihn das Ganze gar nicht so interessiert habe, sondern sie am Tisch miteinander gesprochen hätten (UA act. 68), womit auch nicht auszuschliessen ist, dass er nicht den ganzen Vorfall mitbekommen hat.