Während der Beschuldigte zuerst sämtliche Tätlichkeiten als vom Privatkläger ausgehend schilderte, relativierte er seine Aussagen diesbezüglich in den späteren Einvernahmen, indem er von einem gegenseitigen Packen sprach. G. Aussagen, wonach der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen und es im Anschluss zu einem gegenseitigen Handgemenge gekommen sei, sind erneut mit Vorsicht zu würdigen, decken sich aber insofern mit den Aussagen des Zeugen H., wonach sich die beiden Parteien einfach gegenüber gestanden seien, als hätten sie eine Meinungsverschiedenheit, und der Zeuge nicht einen Angriff von einer Person auf die andere geschildert hat. Sodann schilderte der Zeuge J. eben-