Ebenso unklar und nicht zweifellos erstellt ist, ob die Auseinandersetzung vor der Bäckerei "R." einseitig von einer Partei oder von beiden Parteien ausgegangen ist. Während der Beschuldigte zuerst sämtliche Tätlichkeiten als vom Privatkläger ausgehend schilderte, relativierte er seine Aussagen diesbezüglich in den späteren Einvernahmen, indem er von einem gegenseitigen Packen sprach.