Sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte weisen jeweils dem anderen die Schuld für die verbale Auseinandersetzung zu. G. erklärte in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, dass die Aggression vom Privatkläger ausgegangen sei. Seine Aussagen sind jedoch insofern mit Vorsicht zu würdigen, als es sich bei G. offenbar um einen guten Bekannten des Beschuldigten handelt und sie beide im Zeitpunkt des Vorfalls am 1. Mai 2019 gemeinsam auf dem Weg zu einem Fussballspiel waren. Nach Würdigung der vorhandenen, sich widersprechenden Aussagen muss daher offenbleiben, wer in dieser ersten Phase als primärer Aggressor agierte.