keine persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten oder zum Privatkläger, daher sind ihre Aussagen als grundsätzlich objektiv und unvoreingenommen zu werten. Gemäss ihren Aussagen habe es im Geschäft einen gegenseitigen Wortwechsel gegeben, wobei sie sich an die gefallenen Worte nicht mehr erinnert, was aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von über zwei Jahren auch nicht weiter verwundert. Sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte weisen jeweils dem anderen die Schuld für die verbale Auseinandersetzung zu.