3.4. 3.4.1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben grundsätzlich konstante und widerspruchsfreie Angaben gemacht, wobei jedoch auffällt, dass beim Privatkläger eine leichte Aggravierungstendenz auszumachen ist. Bei seiner zweiten Einvernahme hat er entgegen seiner ursprünglichen Aussage (vgl. UA act. 26) von einem ausgeschlagenen Zahn gesprochen (UA act. 76 f.), wofür es jedoch keinerlei Belege gibt (siehe zu den Arztberichten unten E. 4.4.1). D. arbeitete zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme nicht mehr für G., einen Freund des Beschuldigten, und hat auch anderweitig - 11 -