Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 12. August 2020 führte J. aus, dass er mit mindestens 30 Metern Abstand im Tisch im Restaurant K. gesessen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger mit der einen Hand am Kragen gehalten und mit der anderen Hand an den Kopf geschlagen habe, ob mit der Faust oder der flachen Hand, wisse er nicht (UA act. 67).