3.3.4. G. äusserte sich mit Schreiben vom 26. Juni 2019 schriftlich zum Vorfall vom 1. Mai 2019. Dabei führte er aus, dass der Privatkläger in sein Geschäft gestürmt sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, rauszukommen und wörtlich gesagt habe, "wen nöd use chunsch machdi kaputt". Draussen habe der Privatkläger den Beschuldigten am Kragen gepackt und geschüttelt, woraufhin dieser den Privatkläger weggestossen und eine Stage genommen habe, um sich zu schützen. Die Stange habe er dann wieder weggelegt und dann habe der Privatkläger erneut angegriffen und der Beschuldigte habe ihn erneut weggestossen (UA act. 42).