Sie habe dann draussen gesehen, dass der Privatkläger mit dem Kopf "zurückgetätscht" worden sei, wobei sie nicht gesehen habe, ob es mit der Faust oder der Hand gewesen sei, da die beiden hinter einem Betonpfosten gestanden seien. Dann habe der Beschuldigte den Wischmopstecken gepackt und gehoben. Der Privatkläger sei danach wieder ins Geschäft gekommen und sie habe gesehen, dass er recht rot im Gesicht gewesen sei (GA act. 35).