3.3.3. Die damals in der Bäckerei "R." arbeitende D. wurde vor Vorinstanz als Zeugin einvernommen. Gemäss ihren Aussagen sei der Privatkläger bereits im Geschäft gewesen, als der Beschuldigte mit G. in den Laden gekommen sei. Darauf sei es zu einem Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen, wobei sie nicht mehr wisse, wer damit angefangen habe oder was gesagt worden sei. Sie habe dann draussen gesehen, dass der Privatkläger mit dem Kopf "zurückgetätscht" worden sei, wobei sie nicht gesehen habe, ob es mit der Faust oder der Hand gewesen sei, da die beiden hinter einem Betonpfosten gestanden seien.