ten (UA act. 84 f.). Eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung schilderte der Beschuldigte sodann auch vor Vorinstanz (GA act. 38). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Privatkläger in der Bäckerei zuerst verbal ausfällig geworden sei und sie sich anschliessend vor der Bäckerei gegenseitig gepackt und geschüttelt hätten. Die Aluminiumstange habe er erhoben, um den Privatkläger von sich fernzuhalten. Die Stange habe er dann selber hingelegt, da der Privatkläger ruhiger geworden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.). Der Beschuldigte bestritt sodann, den Privatkläger geschlagen zu haben.