27 und 76). Der Privatkläger bestreitet, den Beschuldigten tätlich angegangen oder geschubst zu haben (UA act. 77; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Auf konkrete Nachfrage erklärte der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor Obergericht, sich nicht daran zu erinnern, was für Wörter zwischen ihm und dem Beschuldigten gefallen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f. und 6 f.).