3.2. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Bäckerei "R." zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, infolgedessen sie vom Inhaber der Bäckerei, G., nach draussen geschickt wurden, wobei unklar ist, wer genau wem gegenüber (zuerst) ausfällig geworfen ist. Draussen ist es dann zu einer körperlichen -8-