2.4. Der Beschuldigte fordert mit Anschlussberufung einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit mit der Begründung, dass sich nicht erstellen lasse, dass er den Privatkläger geschlagen und dies zu einem Hämatom geführt habe. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist der massgebliche Sachverhalt festzustellen.