Zur Begründung in Bezug auf den geforderten Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung wird ausgeführt, dass ein Faustschlag ins Gesicht – unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen des Privatklägers – klar als einfache Körperverletzung zu werten sei. Sodann habe der Beschuldigte eine Metallstange zur Hand genommen und sei drauf und dran gewesen, diese dem Privatkläger ins Gesicht zu schlagen, was zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Diesbezüglich liege ein Versuch vor.