Es sei deshalb nicht erstellt, dass er die Beschädigung dieser Objekte zumindest in Kauf genommen habe. Es fehle dem Beschuldigten diesbezüglich an einem Vorsatz (vorinstanzliches Urteil, E. III/2.3). 2.3. Der Privatkläger beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB und wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen sei.