schweres Übel anzudrohen und einen vernünftigen Menschen mit einer einigermassen normalen psychischen Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen (vorinstanzliches Urteil, E. III/1.3). In Bezug auf die geringfügige Sachbeschädigung erfolgte ein Freispruch, da der Beschuldigte konstant ausgesagt habe, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass während der Auseinandersetzung etwas kaputt gegangen sei. Es sei – mangels Befragung – nicht geklärt, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger eine Halskette und eine Brille getragen habe. Es sei deshalb nicht erstellt, dass er die Beschädigung dieser Objekte zumindest in Kauf genommen habe.