2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie sah sodann den Tatbestand der Tätlichkeit als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.3). Hingegen erkannte sie, dass der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei, da sich der Beschuldigte mit seiner erhobenen Alu-Teleskop- stange statisch verhalten habe und es in der Macht des Privatklägers gelegen habe, wie nahe er sich dem Beschuldigten habe nähern wollen. Sodann sei die Aluminiumstange für sich alleine auch nicht geeignet, ein -7-