1. Die Berufung des Privatklägers richtet sich sowohl gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der geringfügigen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1) wie auch gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeit (Dispositivziffer 2). Entsprechend ebenfalls angefochten ist die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), der Entscheid betreffend Genugtuung und Schadenersatz (Dispositivziffern 4.1 und 4.2) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 4.3, 4.5 und 5). Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).