2.9. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 13. September 2022 je die Abweisung der Berufung resp. der Anschlussberufung unter Kostenfolge. 2.10. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung des Privatklägers. 2.11. Der Privatkläger nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 Stellung zur Anschlussberufung des Beschuldigten und mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Stellung zur Berufungsantwort des Beschuldigten, der Anschlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft.