2. Zudem sei er wegen Drohung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig zu sprechen sowie wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 45'500.00 Schadenersatz zu bezahlen. Weiterer Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten. 5. Unter Kosten – und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.