2.7. Der Beschuldigte reichte am 29. August 2022 seine Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Berufung des Privatklägers. 2.8. Mit Berufungsbegründung vom 7. September 2022 stellte der Privatkläger folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.