2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 erklärte der Privatkläger Berufung und focht das gesamte Urteil an. Er bezahlte in der Folge den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00. 2.5. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 die Anschlussberufung und focht den Schuldspruch an. -5- 2.6. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.