5.2. Der Zivil- und Strafkläger A. wird verpflichtet, dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'784.60 (inkl. Fr. 127.60 MWST) zu bezahlen. 5.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'784.60 (inkl. Fr. 127.60 MWST) zu ersetzen. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 und der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Juli 2021 Berufung an. 2.3. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 1. Juni 2022 zugestellt.