4.5. Von diesen Verfahrenskosten, zuzüglich der Kosten einer allfälligen schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO, werden auferlegt: - dem Beschuldigten die Hälfte im Betrag von Fr. 1'657.40 - dem Zivil- und Strafkläger A. ¼ im Betrag von Fr. 828.70 Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat die Hälfte seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 3'569.20 (inkl. Fr. 255.20 MWST) selber zu tragen.