3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. 4.1. Das Begehren des Zivil- und Strafklägers A. auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 4.2. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers A. werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.3. -4-