2. 2.1. Am 30. Juni 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Zeuginnen D., E., F. sowie des Beschuldigten vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden statt. Tags darauf erkannte diese: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB