Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den Geschädigten mit seiner Geste (Anheben der Alu-Teleskopstange) bedroht und diesen in Angst und Schrecken versetzt. - weiterer Tatbestand: Tätlichkeiten 2. Tätlichkeiten Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Zum Sachverhalt siehe Ziff. 1 hiervor Der Geschädigte erlitt durch den Faustschlag eine Schwellung im Gesicht und Gleichgewichtsstörungen.