Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.127 (ST.2020.233; StA.2019.6780) Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1954, von Kreuzlingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, […] Gegenstand Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 2. November 2020 folgende An- klage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB 2. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB 3. Geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB 1. Drohung Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Anlässlich einer Auseinandersetzung am 01.05.2019, zwischen ca. 19.00 Uhr und 19.15 Uhr, in Q., vor der Bäckerei "R.", packte der Beschuldigte den Geschädigten A. am Kragen und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Danach behändigte er eine Alu-Teleskopstange und erhob diese gegen den Geschädigten, so dass dieser Angst bekam. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den Geschädigten mit sei- ner Geste (Anheben der Alu-Teleskopstange) bedroht und diesen in Angst und Schrecken versetzt. - weiterer Tatbestand: Tätlichkeiten 2. Tätlichkeiten Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Zum Sachverhalt siehe Ziff. 1 hiervor Der Geschädigte erlitt durch den Faustschlag eine Schwellung im Gesicht und Gleichgewichtsstörungen. Der Beschuldigte ist wissentlich und willentlich tätlich gegen den Geschä- digten vorgegangen. -3- 3. Geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte hat Sachen, an der ein fremdes Eigentumsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Die Tat richtete sich auf einen geringen Schaden. Anlässlich der Auseinandersetzung vom 01.05.2019 in Q. vor der Bäckerei "R." riss die Halskette des Geschädigten, als der Beschuldigte diesen am Kragen packte. Ausserdem wurde die Lesebrille im Wert von ca. CHF 5.00 verbogen. Die Sachbeschädigung beläuft sich auf total ca. CHF 200.00. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf durch sein Vorgehen fremdes Eigentum zu beschädigen. Sie beantragte dafür die Bestrafung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 280.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00. 2. 2.1. Am 30. Juni 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befra- gung der Zeuginnen D., E., F. sowie des Beschuldigten vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden statt. Tags darauf erkannte diese: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. 4.1. Das Begehren des Zivil- und Strafklägers A. auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. 4.2. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers A. werden auf den Zivilweg ver- wiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.3. -4- Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafklägers A. die gerichtlich auf Fr. 2'200.45 (inkl. Fr. 157.30 MWST) festgesetzte Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4.4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00 c) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 99.40 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 33.00 e) den Spesen Fr. 182.40 Total Fr. 3'314.80 4.5. Von diesen Verfahrenskosten, zuzüglich der Kosten einer allfälligen schriftlichen Urteilsbe- gründung gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO, werden auferlegt: - dem Beschuldigten die Hälfte im Betrag von Fr. 1'657.40 - dem Zivil- und Strafkläger A. ¼ im Betrag von Fr. 828.70 Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat die Hälfte seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 3'569.20 (inkl. Fr. 255.20 MWST) selber zu tragen. 5.2. Der Zivil- und Strafkläger A. wird verpflichtet, dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'784.60 (inkl. Fr. 127.60 MWST) zu bezahlen. 5.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten im Umfang von Fr. 1'784.60 (inkl. Fr. 127.60 MWST) zu ersetzen. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 und der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Juli 2021 Berufung an. 2.3. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 1. Juni 2022 zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 erklärte der Privatkläger Berufung und focht das gesamte Urteil an. Er bezahlte in der Folge den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00. 2.5. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 die Anschlussbe- rufung und focht den Schuldspruch an. -5- 2.6. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.7. Der Beschuldigte reichte am 29. August 2022 seine Anschlussberufungs- begründung ein und beantragte einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Berufung des Privatklägers. 2.8. Mit Berufungsbegründung vom 7. September 2022 stellte der Privatkläger folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Zudem sei er wegen Drohung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig zu sprechen sowie wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 45'500.00 Schadenersatz zu bezahlen. Weiterer Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten. 5. Unter Kosten – und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 2.9. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort und An- schlussberufungsantwort vom 13. September 2022 je die Abweisung der Berufung resp. der Anschlussberufung unter Kostenfolge. 2.10. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beschul- digte die Abweisung der Berufung des Privatklägers. 2.11. Der Privatkläger nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 Stellung zur An- schlussberufung des Beschuldigten und mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Stellung zur Berufungsantwort des Beschuldigten, der Anschlussberu- fungsantwort der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft. 2.12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 nahm der Beschuldigte Stellung zu den drei Stellungnahmen des Privatklägers vom 19. Oktober 2022. -6- 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Pri- vatklägers als Auskunftsperson fand am 25. Mai 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Privatklägers richtet sich sowohl gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der geringfügigen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1) wie auch gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeit (Dispositivziffer 2). Entsprechend ebenfalls angefochten ist die Strafzu- messung (Dispositivziffer 3), der Entscheid betreffend Genugtuung und Schadenersatz (Dispositivziffern 4.1 und 4.2) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 4.3, 4.5 und 5). Damit ist das vorinstanzliche Urteil voll- ständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung den Schuldspruch und ent- sprechend auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. 2. 2.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten eine Drohung, eine Tät- lichkeit und eine geringfügige Sachbeschädigung vorgeworfen. Am 1. Mai 2019 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor der Bäckerei "R." in Q. gekommen, wo der Beschul- digte den Privatkläger am Kragen gepackt und ihm mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen habe, worauf Letzterer eine Schwellung im Gesicht und Gleichgewichtsstörungen erlitten habe. Danach habe der Beschuldigte eine Alu-Teleskopstange behändigt und diese gegen den Privatkläger er- hoben, so dass dieser Angst bekommen habe. Sowohl die Tätlichkeit als auch die Drohung habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich verübt. Anlässlich dieser Auseinandersetzung sei zudem die Halskette des Privat- klägers gerissen, als ihn der Beschuldigte am Kragen gepackt habe, und die Lesebrille sei verbogen worden. Insgesamt belaufe sich der Sachscha- den auf Fr. 200.00. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, fremdes Eigentum zu beschädigen. 2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie sah sodann den Tatbestand der Tätlichkeit als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.3). Hingegen erkannte sie, dass der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei, da sich der Beschuldigte mit seiner erhobenen Alu-Teleskop- stange statisch verhalten habe und es in der Macht des Privatklägers gele- gen habe, wie nahe er sich dem Beschuldigten habe nähern wollen. So- dann sei die Aluminiumstange für sich alleine auch nicht geeignet, ein -7- schweres Übel anzudrohen und einen vernünftigen Menschen mit einer ei- nigermassen normalen psychischen Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen (vorinstanzliches Urteil, E. III/1.3). In Bezug auf die gering- fügige Sachbeschädigung erfolgte ein Freispruch, da der Beschuldigte kon- stant ausgesagt habe, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass während der Auseinandersetzung etwas kaputt gegangen sei. Es sei – mangels Befra- gung – nicht geklärt, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass der Privat- kläger eine Halskette und eine Brille getragen habe. Es sei deshalb nicht erstellt, dass er die Beschädigung dieser Objekte zumindest in Kauf ge- nommen habe. Es fehle dem Beschuldigten diesbezüglich an einem Vor- satz (vorinstanzliches Urteil, E. III/2.3). 2.3. Der Privatkläger beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte wegen ein- facher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB und wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen sei. Zur Begründung in Bezug auf den geforderten Schuldspruch wegen mehr- facher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung wird ausgeführt, dass ein Faustschlag ins Gesicht – unter Berücksichtigung der Verlet- zungsfolgen des Privatklägers – klar als einfache Körperverletzung zu wer- ten sei. Sodann habe der Beschuldigte eine Metallstange zur Hand genom- men und sei drauf und dran gewesen, diese dem Privatkläger ins Gesicht zu schlagen, was zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Dies- bezüglich liege ein Versuch vor. 2.4. Der Beschuldigte fordert mit Anschlussberufung einen Freispruch vom Vor- wurf der Tätlichkeit mit der Begründung, dass sich nicht erstellen lasse, dass er den Privatkläger geschlagen und dies zu einem Hämatom geführt habe. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist der massgebliche Sachverhalt festzustellen. 3.2. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger in der Bäckerei "R." zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, infolgedessen sie vom Inhaber der Bäckerei, G., nach draussen geschickt wurden, wobei unklar ist, wer genau wem gegenüber (zuerst) ausfällig geworfen ist. Draussen ist es dann zu einer körperlichen -8- Auseinandersetzung gekommen, wobei umstritten ist, wie sich die Kontra- henten genau verhalten haben resp. jeweils nur Abwehrhandlungen gel- tend gemacht werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte eine Alu-Teleskopstange behändigt und diese über seinen Kopf gehoben hat, bis G. den Beschuldigten weggeführt hat und mit ihm zusammen schliesslich weggefahren ist (Untersuchungsakten [UA] act. 25; 31 f.; 52; 60; 68; 75 und 84 f.; Gerichtsakten [GA] act. 35). 3.3. 3.3.1. Der Privatkläger führte aus, dass er den Beschuldigten in der Bäckerei "R." angetroffen und ihn auf das Bistro angesprochen habe, woraufhin der Be- schuldigte wütend und laut geworden sei (UA act. 25 f. und 75; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Draussen habe der Beschuldigte ihn am Hemd gepackt, wobei die Halskette gerissen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Danach habe der Beschuldigte eine Stange ge- packt und damit ausgeholt (UA act. 25 f. und 76; Protokoll Berufungsver- handlung, S. 3). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, dass der Beschul- digte ihn mit der linken Hand am Hemd gepackt und mit der rechten Faust an seine linke Kieferseite geschlagen habe. Seither habe er Probleme mit den Zähnen (UA act. 26). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 10. September 2020 erklärte der Privatkläger, dass der Be- schuldigte ihm dabei einen Zahn ausgeschlagen habe (UA act. 76 f.). In Bezug auf die Stange führte der Privatkläger zusätzlich aus, dass der Be- schuldigte, während er die Stange hochgehalten habe, zu ihm gesagt habe "komm du siech…" (UA act. 27 und 76). Der Privatkläger bestreitet, den Beschuldigten tätlich angegangen oder geschubst zu haben (UA act. 77; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Auf konkrete Nachfrage erklärte der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor Obergericht, sich nicht da- ran zu erinnern, was für Wörter zwischen ihm und dem Beschuldigten ge- fallen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f. und 6 f.). 3.3.2. Der Beschuldigte machte geltend, bereits zusammen mit dem Besitzer im Laden gewesen zu sein, als der Privatkläger hereingestürmt sei und ihm dann gesagt habe, dass er ein "verdammtes Arschloch" sei und er ihn um- bringe. Draussen habe der Privatkläger ihn – den Beschuldigten – gepackt und wieder mit Worten wie, dass er ihn fertig mache und er ein "dummer Siech, Arschloch" sei, angefangen. Er habe sich verteidigen müssen und habe die Stange aus Aluminium am Fenster gesehen und in die Hand ge- nommen und dabei gesagt, er solle aufhören, sonst gebe er ihm eine. Da- nach habe er die Stange wieder zur Seite gelegt (UA act. 31 f.). Die Schil- derung der Ereignisse anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2020 fielen grundsätzlich gleich aus, ausser dass er ausführte, dass sie sich draussen gegenseitig gepackt und geschüttelt hät- -9- ten (UA act. 84 f.). Eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung schil- derte der Beschuldigte sodann auch vor Vorinstanz (GA act. 38). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Privatkläger in der Bäckerei zuerst verbal ausfällig geworden sei und sie sich anschliessend vor der Bäckerei gegenseitig gepackt und geschüttelt hätten. Die Aluminiumstange habe er erhoben, um den Privatkläger von sich fernzuhalten. Die Stange habe er dann selber hingelegt, da der Privat- kläger ruhiger geworden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.). Der Beschuldigte bestritt sodann, den Privatkläger geschlagen zu haben. Die dokumentierten Verletzungen könne er sich nicht erklären (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). 3.3.3. Die damals in der Bäckerei "R." arbeitende D. wurde vor Vorinstanz als Zeugin einvernommen. Gemäss ihren Aussagen sei der Privatkläger be- reits im Geschäft gewesen, als der Beschuldigte mit G. in den Laden ge- kommen sei. Darauf sei es zu einem Wortwechsel zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger gekommen, wobei sie nicht mehr wisse, wer damit angefangen habe oder was gesagt worden sei. Sie habe dann draussen gesehen, dass der Privatkläger mit dem Kopf "zurückgetätscht" worden sei, wobei sie nicht gesehen habe, ob es mit der Faust oder der Hand gewesen sei, da die beiden hinter einem Betonpfosten gestanden seien. Dann habe der Beschuldigte den Wischmopstecken gepackt und ge- hoben. Der Privatkläger sei danach wieder ins Geschäft gekommen und sie habe gesehen, dass er recht rot im Gesicht gewesen sei (GA act. 35). 3.3.4. G. äusserte sich mit Schreiben vom 26. Juni 2019 schriftlich zum Vorfall vom 1. Mai 2019. Dabei führte er aus, dass der Privatkläger in sein Ge- schäft gestürmt sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, rauszukom- men und wörtlich gesagt habe, "wen nöd use chunsch machdi kaputt". Draussen habe der Privatkläger den Beschuldigten am Kragen gepackt und geschüttelt, woraufhin dieser den Privatkläger weggestossen und eine Stage genommen habe, um sich zu schützen. Die Stange habe er dann wieder weggelegt und dann habe der Privatkläger erneut angegriffen und der Beschuldigte habe ihn erneut weggestossen (UA act. 42). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. August 2020 erklärte G. er- neut, dass der Privatkläger in den Laden reingekommen sei und den Be- schuldigten beleidigt habe. Dabei habe er auch gesagt, wenn er nicht raus- komme, mache er ihn kaputt. Draussen sei der Privatkläger auf den Be- schuldigten losgegangen, wobei sich dieser gewehrt habe. Es sei ein Hand- gemenge mit Halten, Stossen, Schüpfen gewesen. Dann habe der Be- schuldigte einen Aluminiumstil ergriffen und aufgezogen, ihn dann aber wieder hingelegt. Und dann seien sie wieder aufeinander los (UA act. 52 f.). - 10 - 3.3.5. H. machte mit Schreiben vom 10. Juni 2019 ebenfalls eine schriftliche Aus- sage und führte darin aus, dass er vom Parkplatz beim I. habe beobachten können, wie sein Kollege – der Beschuldigte - mit einer Drittperson gestrit- ten habe. Die Drittperson habe den Beschuldigten geschubst, welcher in der Folge einen dünnen Stab drohend/verteidigend erhoben habe, ohne zuzuschlagen. Die Drittperson habe dann den Beschuldigten erneut sogar stärker geschubst (UA act. 41). In seiner staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 12. August 2020 er- klärte H., ein Kollege des Beschuldigten zu sein und die schriftliche Aus- sage sei auf Wunsch des Beschuldigten geschehen. Dieser habe ihm zwar geschildert, was seiner Meinung nach vorgefallen sei, er habe aber das Schreiben selber verfasst. Er könne sich jetzt jedoch nicht mehr an ein Schubsen erinnern, nur noch, dass sich der Beschuldigte und eine Drittper- son gegenübergestanden seien, als ob sie eine Meinungsverschiedenheit hätten. Es habe keine ruckartigen Bewegungen gegeben. Er habe gese- hen, wie die Drittperson auf den Beschuldigten zugegangen sei und dieser eine Stange in die Höhe gehalten habe (UA act. 60 ff.). 3.3.6. J. wurde am 6. Juli 2019 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Dabei erklärte dieser, dass er von der Gartenwirtschaft aus ca. 20 Meter Entfernung her gesehen habe, wie der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Hand am Hemd festgehalten und mit der anderen Hand mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen habe (UA act. 36 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 12. August 2020 führte J. aus, dass er mit mindestens 30 Metern Abstand im Tisch im Restaurant K. gesessen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger mit der einen Hand am Kragen gehalten und mit der anderen Hand an den Kopf geschlagen habe, ob mit der Faust oder der flachen Hand, wisse er nicht (UA act. 67). 3.4. 3.4.1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben grundsätzlich konstante und widerspruchsfreie Angaben gemacht, wobei jedoch auffällt, dass beim Privatkläger eine leichte Aggravierungstendenz auszumachen ist. Bei seiner zweiten Einvernahme hat er entgegen seiner ursprünglichen Aussage (vgl. UA act. 26) von einem ausgeschlagenen Zahn gesprochen (UA act. 76 f.), wofür es jedoch keinerlei Belege gibt (siehe zu den Arztbe- richten unten E. 4.4.1). D. arbeitete zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme nicht mehr für G., einen Freund des Beschuldigten, und hat auch anderweitig - 11 - keine persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten oder zum Privatklä- ger, daher sind ihre Aussagen als grundsätzlich objektiv und unvoreinge- nommen zu werten. Gemäss ihren Aussagen habe es im Geschäft einen gegenseitigen Wortwechsel gegeben, wobei sie sich an die gefallenen Worte nicht mehr erinnert, was aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwi- schen dem Vorfall und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von über zwei Jahren auch nicht weiter verwundert. Sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte weisen jeweils dem anderen die Schuld für die ver- bale Auseinandersetzung zu. G. erklärte in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten, dass die Aggression vom Privatkläger ausgegangen sei. Seine Aussagen sind jedoch insofern mit Vorsicht zu würdigen, als es sich bei G. offenbar um einen guten Bekannten des Beschuldigten handelt und sie beide im Zeitpunkt des Vorfalls am 1. Mai 2019 gemeinsam auf dem Weg zu einem Fussballspiel waren. Nach Würdigung der vorhandenen, sich wi- dersprechenden Aussagen muss daher offenbleiben, wer in dieser ersten Phase als primärer Aggressor agierte. Ebenso unklar und nicht zweifellos erstellt ist, ob die Auseinandersetzung vor der Bäckerei "R." einseitig von einer Partei oder von beiden Parteien ausgegangen ist. Während der Beschuldigte zuerst sämtliche Tätlichkeiten als vom Privatkläger ausgehend schilderte, relativierte er seine Aussagen diesbezüglich in den späteren Einvernahmen, indem er von einem gegen- seitigen Packen sprach. G. Aussagen, wonach der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen und es im Anschluss zu einem gegenseitigen Handgemenge gekommen sei, sind erneut mit Vorsicht zu würdigen, de- cken sich aber insofern mit den Aussagen des Zeugen H., wonach sich die beiden Parteien einfach gegenüber gestanden seien, als hätten sie eine Meinungsverschiedenheit, und der Zeuge nicht einen Angriff von einer Per- son auf die andere geschildert hat. Sodann schilderte der Zeuge J. eben- falls, dass er auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, weil ein Tischnachbar gesagt habe "da länget sich zwei an Grind" (UA act. 67), was eher für eine gegenseitige Auseinandersetzung spricht, auch wenn J. im Anschluss nur den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklä- gers mitbekommen habe. Der Zeuge J. erklärte jedoch ebenfalls, dass ihn das Ganze gar nicht so interessiert habe, sondern sie am Tisch miteinander gesprochen hätten (UA act. 68), womit auch nicht auszuschliessen ist, dass er nicht den ganzen Vorfall mitbekommen hat. Ein Schlag durch den Be- schuldigten ins Gesicht des Privatklägers wird sowohl vom Zeugen J. als auch von der Verkäuferin D. geschildert, wobei beide keine direkte und klare Sicht hatten und auch der Zeuge J. nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob der Beschuldigte mit der Faust oder der flachen Hand zuge- schlagen hat, was bei einer Distanz von 20 – 30 Metern auch nicht verwun- dert. Dass es zu einer Schlagbewegung des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers gekommen ist, kann jedoch aufgrund der beiden Zeugen- aussagen als erstellt erachtet werden. Insbesondere hat die Zeugin D. an- gegeben, dass der Privatkläger bei der Rückkehr in die Bäckerei recht rot - 12 - gewesen sei im Gesicht (GA act. 35) und auch der Zeuge J. erklärte, dass der Privatkläger danach die Hand am Gesicht und wohl Schmerzen gehabt habe, ohne dass er jedoch festgestellt hätte, dass etwas geschwollen oder blau gewesen sei (UA act. 67). Diese Aussagen werden sodann durch das von der Patrouille am selben Tag aufgenommenen Foto des Privatklägers gestützt, welches den Privatkläger mit einer geschwollenen linken Wange zeigt (UA act. 44). Insofern ist von einem vom Beschuldigten verübten Schlag auszugehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von einem Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf des Privatklägers ausgegan- gen wird und dieser während einer gegenseitigen tätlichen Auseinander- setzung erfolgt ist. Auch der Umstand, dass der Zeuge G. keinen Faust- schlag des Beschuldigten bestätigen konnte, spricht angesichts seiner Be- ziehungsnähe zum Beschuldigten und der Tatsache, dass er nach dem "Rauswurf" der beiden Kontrahenten aus dem Lokal noch eine Zeit lang darin verweilte (UA act. 52), nicht gegen dieses Beweisergebnis. Es ist denkbar, dass der Zeuge G. diesen Schlag in das Gesicht des Privatklägers gar nicht mitbekommen hat. Weiter hat der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung unbestrittenermassen eine Aluminiumstange behän- digt und diese über seinen Kopf erhoben, diese jedoch kurze Zeit später wieder hingelegt. 3.4.2. Zusammenfassend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nach einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Bäckerei wurde die Auseinandersetzung vor der Bäckerei in einem Handgemenge fortgeführt, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger einmal mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen hat. Während dieser wechselseitigen Auseinandersetzung hat der Beschul- digte eine Aluminiumstange genommen und über seinen Kopf gehalten, sie jedoch kurz darauf wieder hingelegt. 4. 4.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tätlichkeit anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; BGE 117 IV E. 2a). Auf Tätlichkeit ist demnach zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschun- gen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorbeigehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 123 StGB). In subjekti- - 13 - ver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs vo- rausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II; 4. Aufl 2019, N 13 zu Art. 126 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die min- destens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Die Strafverfolgung erfordert mithin ei- nen gültig gestellten Strafantrag (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 2 f. zu Art. 123 StGB; vgl. auch BGE 119 IV 2 E.2.a). 4.2. Der Privatkläger hat am 1. Juni 2019 einen gültigen Strafantrag gestellt und sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (UA act. 10). 4.3. 4.3.1. Der Privatkläger macht geltend, noch heute an den direkten physischen Folgen der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten zu leiden. Er leide an anhaltenden Schmerzen im Kieferbereich, da dieser durch den Faust- schlag des Beschuldigten ausgerenkt worden sei. Ebenfalls hätten sich zwei Zähne stark gelockert, welche ebenfalls starke und andauernde Schmerzen verursachen würden. Als Folge dessen sei der Privatkläger er- neut in eine Depression gefallen und für eine längere Zeit 100% arbeitsun- fähig. Inzwischen habe er einen betroffenen Zahn ziehen müssen und ein zweiter wird folgen (vorinstanzliches Plädoyer Privatkläger, act. 42 ff.; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer Berufungsverhandlung Privat- kläger, S. 11). Dazu reichte der Privatkläger einen Zahnarztbericht von "swiss smile" vom 13. April 2021 ein, worin festgehalten wird, dass der Pri- vatkläger seit seinem erlittenen Schlag ins Gesicht vom 1. Mai 2019 unter Schmerzen leide und daher am 24. Februar 2021 in der Zahnarztpraxis vorstellig geworden sei. Die Untersuchung habe gezeigt, dass das rechte Kiefergelenk blockiert sei und eine deutliche Seitwärtsbewegung zur linken Seite aufzeige. Sodann gebe der Privatkläger eine ausgeprägte Missemp- findung der linken Seiten an. Die Zähne 34, 35 und 37 würden Lockerungs- grade zwischen 1 und 2 aufweisen (GA act. 24). - 14 - 4.4. 4.4.1. Der Privatkläger reichte verschiedene Arztzeugnisse und -berichte ein. Gemäss der Überweisung der Arztpraxis Dr. med. L. vom 2. Mai 2019 (UA act. 13) litt der Privatkläger nach einem tags zuvor erhaltenen Faustschlag ins Gesicht an Übelkeit, Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen beim Flexion/Extension Rotation HWS sowie an einem Hämatom an der linken Wange. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. M., Fachärztin für Diagnostische Radiologie, vom 2. Mai 2019 (UA act. 15 f.) ergab das "CT Schädel und Gesichtsschädel nativ und mit Kontrastmittel" keine Frakturen des Schä- dels, aber eine leichte Sinusitis maxillaris (Kieferhöhlenentzündung) beid- seits sowie ein apikales Granulom (knotenförmiges, geschwulstähnliches Entzündungsgewebe, siehe z.B. https://www.360gradzahn.de/lexikon/ gra- nulom/, zuletzt besucht am 2. Juni 2023) am 26 und Peridontitis (Parodon- titis: Zahnbetterkrankung, ausgelöst wird die Entzündung durch bakteriel- len Plaque [siehe z.B. https://zahnarztzentrum.ch/de/parodontitis.html, zu- letzt besucht am 2. Juni 2023]) des 13 und 25. Das "CT HWS nativ und mit Kontrastmittel" ergab keine Frakturen an der Halswirbelsäule, es konnten degenerative Veränderungen, dorsale Spondylose und Spondylarthrosen (verschleissbedingte Beschwerden an der Wirbelsäule) erkannt werden. Gemäss Arztbericht der Arztpraxis Dr. med. L. vom 3. Mai 2019 (UA act. 17) litt der Privatkläger an einem Hämatom am Unterkiefer links und einer Schwellung der linken Wange. Sodann wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, zur Behandlung der Ganuloma und Periodontitis einen Zahn- arzt aufzusuchen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. N., Neurologie FMH, vom 28. Mai 2019 (UA act. 21 f.) leidet der Privatkläger seit dem Faustschlag an Schwindel und Gleichgewichtsstörung unklarer Ursache. Nach der Anamnese leide der Beschuldigte zudem seit dem Faustschlag an Schmerzen des linken Unterkiefers und der Zähne links unten, sowie einer Zunahme von vorbe- stehenden Nackenschmerzen und okzipitalen Kopfschmerzen. 4.4.2. Gemäss Polizeirapport vom 5. Oktober 2019 (UA act. 7) wurden die Verlet- zungen des Privatklägers von der Patrouille am 1. Mai 2019 fotografisch dokumentiert. Darauf ist ersichtlich, dass der Privatkläger eine geschwol- lene linke Wange aufwies. Eine Woche später zeigte eine durch den Pri- vatkläger aufgenommene Aufnahme einen dunklen Fleck unterhalb der lin- ken Wange am Kiefer (UA act. 44). - 15 - 4.5. Aufgrund des Fotos, welches die Patrouille nach dem Vorfall am 1. Mai 2019 von der geschwollenen Wange des Privatklägers gemacht hat, wird ersichtlich, dass der Schlag des Beschuldigten gegen die Wange/Kiefer des Privatklägers das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper des Privatklägers überschritten hat. Bereits bei der ärztlichen Untersuchung einen Tag nach dem Vorfall wurde von der behandelnden Ärztin ein Hämatom festgestellt (UA act. 17), wel- ches der Privatkläger mit einer Aufnahme eine Woche nach dem Vorfall dokumentierte (UA act. 44). Ebenfalls als direkte Folge der Gewalteinwir- kung durch den Beschuldigten litt der Privatkläger an Schwindel (UA act. 13 und 21 f.). Aus den tatzeitnahen Arztberichten ergibt sich jedoch keine wei- tergehende direkt auf einen zuvor erfolgten Schlag an den Kiefer folgende Beeinträchtigung, was zudem auch nicht angeklagt ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: In keinem Arztbericht wurde ein - wie vom Privatkläger geltend gemacht (vgl. UA act. 77) - ausgeschla- gener Zahn erwähnt. Die Erkrankungen am Kausystem sowie an der Hals- wirbelsäule haben zudem klarerweise schon vorbestanden, ebenso der Tinnitus (UA act. 21). Die angeführte Kieferhöhlenentzündung, das Gra- nulom sowie die Peridontitis (vgl. UA act. 15 f.) können zweifellos nicht von einem tags zuvor erhaltenen Schlag herrühren. Gleiches hat zu gelten für die verschleissbedingten Beschwerden an der Wirbelsäule (vgl. UA act. 15 f.). Die im Zahnarztbericht der "swiss smile" vom 13. April 2021 aufgeführ- ten Zahnlockerungen lassen sich mangels eines tatzeitnahen Zahnarztbe- richts ebenfalls nicht zweifellos auf den am 1. Mai 2019 erhaltenen Schlag zurückführen. Dieser Zahnarztbericht datiert fast zwei Jahre nach dem an- geblich schädigenden Ereignis. Nachdem in den tatzeitnahen Arztberichten keine Lockerungen der Zähne festgehalten worden sind, ist nicht auszu- schliessen, dass ein zwischenzeitlich erfolgtes weiteres Ereignis für diese Lockerung verantwortlich ist. Entsprechend ist aufgrund der Schilderungen der Zeugen sowie der bekannten Arztberichte davon auszugehen, dass der Schlag des Beschuldigten an die Wange/Kiefer des Privatklägers zu einer geschwollenen Wange sowie zu Schwindel geführt hat. Diese gesundheit- lichen Auswirkungen auf den Privatkläger waren jedoch nur vorübergehen- der Natur (insbesondere war, im Gegensatz zum 1. Mai 2019 [UA act. 15], bereits am 3. Mai 2019 der Romberg-Test [Test zur Diagnose von Störun- gen des Gleichgewichts und der Bewegungskoordination] bereits wieder normal, vgl. UA act. 17) und auch die Schwellung konnte folgenlos abhei- len. Folglich hat der Beschuldigte damit noch nicht die Schwelle zu einer leichten Körperverletzung überschritten und der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist erfüllt. 4.6. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der flachen Hand gegen die Wange/Kiefer geschlagen hat. Damit hat er willentlich und wissentlich Gewalt gegen den Privatkläger angewendet - 16 - und insbesondere auch in Kauf genommen, diesen zu verletzen. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. 4.7. Im Resultat bleibt es damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tät- lichkeit. Sowohl die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt wie auch die Anschlussberufung des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung er- schöpft sich in objektiver Hinsicht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Ob eine Ankündigung künf- tigen Übels jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen vermag, ist nach einem objektiven Massstab zu prüfen. Es ist dabei auf das Empfinden einer vernünftigen Person mit einigermassen normaler psychischer Belast- barkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012 E. 1.1). Der in Aussicht gestellte schwere Nachteil muss dabei als vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. 5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Aluteleskop- stange behändigt und diese über seinen Kopf gehoben. Kurz darauf hat er die Stange wieder hingelegt (vgl. oben E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, ist von einer gegenseitigen Auseinandersetzung auszugehen. Es bleibt dabei ungeklärt, wer was gesagt hat. Während der Privatkläger geltend machte, der Beschuldigte habe, während er die Stange erhoben gehalten habe, zu ihm gesagt "komm du siech, komm du siech" (UA act. 27 und 76), erklärte der Beschuldigte, dass er diese zur Abwehr hochgehoben habe und dem Privatkläger gesagt habe, er solle aufhören, sonst gebe er ihm eine (UA act. 32 und 85; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Entsprechend hatte das Hochheben der Aluminiumstange ohne weiteres einen gewissen bedrohlichen Charakter, denn damit wurde der (zukünftige) Gebrauch die- ser Stange impliziert. Allerdings ist aufgrund des gegenseitigen Handge- menges zu Gunsten des Beschuldigten von einer Abwehrreaktion auszu- gehen. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger den Gebrauch der Stange und damit auch eine allfällige Körperverletzung in Aussicht, sollte dieser sich nicht beruhigen und sich vom Beschuldigten nicht entfernen. Damit ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass das in Aussicht gestellte künftige Übel sowohl nach der Schilderung der Ereignisse des Privatklägers wie - 17 - auch des Beschuldigten vom Handeln des Privatklägers abhängig gemacht worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/1.3). Sämtliche Zeugen haben angegeben, dass sie lediglich gesehen hätten, wie der Beschuldigte die Aluminiumstange gehoben habe, ohne dabei ein schwungvolles Ausholen, ein Zugehen auf den Privatkläger oder Ähnliches zu schildern (UA act. 52, 60 und 68). Unter diesen Umständen ist von einer Abwehrreaktion des Be- schuldigten auszugehen, welche nicht geeignet ist, eine vernünftige Person in Schrecken und Angst zu versetzen, sondern einzig dafür gedacht war, dass sie von weiteren Angriffen ihrerseits absieht. Insofern ist der Tatbe- stand der Drohung nicht erfüllt und es bleibt beim vorinstanzlichen Frei- spruch. Die Berufung des Privatklägers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.3. Eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (vgl. Berufungsbegründung Pri- vatkläger, S. 3), liegt vorliegend ebenfalls nicht vor und ist im Übrigen auch nicht angeklagt. Wie bereits ausgeführt (oben E. 5.2), hat der Beschuldigte die Alustange behändigt und über seinen Kopf gehoben. Damit hat er die Grenze zu einer versuchten Körperverletzung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 StGB noch nicht überschritten. Um einen Versuch anzuneh- men, muss der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Stange überhaupt schlagen wollte. Vorliegend hat er, wie oben gezeigt, die Stange lediglich zur Abwehr vor weiteren Übergriffen des Privatklägers erhoben. Entsprechend ist auch dieser Antrag des Privatklägers unbegründet. 6. 6.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentum-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermö- genswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert beim geringen Schaden bei Fr. 300.00 (BGE 123 IV 113 E. 3. d). 6.2. Der Privatkläger machte seit Beginn geltend, dass der Beschuldigte, als er ihn – den Privatkläger - am Kragen gepackt habe, die Halskette zerrissen und beim Faustschlag die Lesebrille des Privatklägers beschädigt habe (UA act. 25 und 76). Es liegen sodann Fotos der Brille und der zerrissenen Halskette in den Akten (UA act. 45). Der Beschuldigte selber erklärte bei seiner ersten Einvernahme, dass er nichts habe kaputt gehen sehen (UA - 18 - act. 32), relativierte dies anlässlich seiner zweiten Einvernahme jedoch in- soweit, als er ausführte, dass es schon sein könne, dass während der Aus- einandersetzung Sachen beschädigt worden seien (UA act. 85). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass, als sie sich gegenseitig festgehalten hätten, die Kette kaputt gegangen sei. In Bezug auf die Brille habe er dem Privatkläger angeboten, diese zu bezahlen, wo- rauf dieser ihm gesagt habe, dass dies nicht nötig sei, da sie nur Fr. 5.00 gekostet habe (GA act. 38). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte der Beschuldigte, dass er sich nicht erinnern könne, eine Brille und eine Kette beim Privatkläger gesehen zu haben, es jedoch schon sein könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). 6.3. Aus den Aussagen sowie der in den Akten liegenden Aufnahme der Hals- kette und der Brille ist erkennbar, dass während der Auseinandersetzung die Kette gerissen ist und die Brille verbogen wurde. Aufgrund des erstell- ten Sachverhalts bleibt aber unklar, wann und wie die Gegenstände kaputt gegangen sind. Es ist durchaus im Rahmen des Möglichen, dass während des gegenseitigen Handgemenges auch eine Bewegung des Privatklägers selber zu den Schäden geführt hat. Auf jeden Fall lässt sich beim Beschul- digten in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz oder Eventualvorsatz erkennen, da er glaubhaft ausgesagt hat, diese beiden Gegenstände gar nicht be- merkt zu haben. Damit kann er auch keinen Vorsatz gehabt haben, die Kette oder die Brille zu beschädigen oder dies auch nur in Kauf genommen zu haben. Entsprechend hat es beim vorinstanzlichen Freispruch zu bleiben. Die Be- rufung des Privatklägers ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist angemessen zu bestrafen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte äussern sich explizit zur Strafzumessung. 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 19 - 8.3. Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Busse vor. 8.4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit der flachen Hand gegen die Wange/den Kiefer geschlagen, wobei dieser neben einer geschwollenen Wange inkl. Hämatom am Kiefer auch Schwindel erlitt. In Anbetracht der möglichen Handlungsweisen, welche alle unter den Tatbestand der Tätlich- keit fallen, ist von einem vergleichsweise schweren Taterfolg auszugehen. Dabei wirkt sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er im Rah- men eines gegenseitigen Handgemenges den Schlag gegen den Privatklä- ger ausgeführt hat. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der verheira- tete und pensionierte Beschuldigte ein monatliches Einkommen aus seinen Liegenschaften zwischen Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 generiert. Dane- ben führt er in kleinem Umfang eine Weinhandlung, welche je nach Ge- schäftsgang ebenfalls zu seinem Einkommen beiträgt (GA act. 37; Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Soweit der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StPO). 9. 9.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 49 OR hat Anspruch auf Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen (Dis- positionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 122 StPO). - 20 - 9.2. Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen re- duzierten Schadenersatz in Höhe von Fr. 36'000.00 (von ursprünglich gel- tend gemachten Fr. 45'500.00), weiterer Schadenersatz werde ausdrück- lich vorbehalten, sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.00. 9.3. 9.3.1. Der Privatkläger begründet seine Forderung mit Verdienstausfall aufgrund seiner längeren Arbeitsunfähigkeit als Folge des Vorfalls vom 1. Mai 2019 sowie mit Kosten für die medizinische Behandlung (Plädoyer Berufungs- verhandlung Privatkläger, S. 18). 9.3.2. Für den vom Privatkläger geltend gemachten Verdienstausfall liegen kei- nerlei Belege vor. Zudem sind keine Handlungen angeklagt, welche den geltend gemachten Schadenersatz begründen würden. Entsprechend ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 9.4. 9.4.1. Der Privatkläger fordert sodann eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 für seine erlittene Unbill unter Berücksichtigung der Verletzungen und Folgen (Plä- doyernotizen Vorinstanz, GA act. 44; Plädoyer Berufungsverhandlung Pri- vatkläger, S. 18). 9.4.2. Wie oben ausgeführt, ist als direkte Folge der tätlichen Einwirkung des Be- schuldigten von einer geschwollenen Wange sowie eines vorübergehen- den Schwindels auszugehen. Weitergehende Folgen der körperlichen Ein- wirkung vom Beschuldigten ergeben sich aus den eingereichten Arztbe- richten nicht und ergeben sich auch nicht aus der Anklage. Aus den Berich- ten geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte bereits an einigen Vorer- krankungen am Kauapparat sowie an der Wirbelsäule leidet. Inwiefern sein heutiger psychischer und physischer Zustand mit dem Ereignis vom 1. Mai 2019 zusammenhängt, ist mehr als fraglich und wird vom Privatkläger auch mit seinem eingereichten Zahnarztbericht vom 13. April 2021 von "swiss smile" nicht belegt. Insgesamt ist von einer geringen Eingriffsintensität aus- zugehen, welche in diesem Ausmass noch keine Genugtuung rechtfertigt. Folglich ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei - 21 - im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Sowohl die Berufung des Privatklägers als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten werden vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten und zu ¾ mit Fr. 1'500.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die bereits vom Pri- vatkläger geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'500.00 wird an die Kosten angerechnet. 10.2. Die Privatklägerschaft trägt die Kosten der Verteidigung, wenn ein vollstän- diges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 476 E. 1.2.). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Ent- schädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeit- aufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat somit der Beschuldigte Anspruch gegenüber dem Privatkläger auf eine Ent- schädigung von der Hälfte (3/4 minus 1/4) seiner Aufwendungen, die ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Oberge- richt einen Aufwand von rund 19 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; Ausarbeitung der Anschluss- berufung: ½ Stunde; Anschlussberufungsbegründung: 2 Stunden; Beru- fungsantwort: 3 Stunden; Stellungnahmen zu den Eingaben des Privatklä- gers: 3 Stunden; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügun- gen: 1 Stunde; Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Plädoyer: 4 Stun- den; Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung: 4 ½ Stunden) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pau- schalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die rich- terlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 4'640.00. Entsprechend ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten ½ - 22 - dieses Betrages, also Fr. 2'320.00 als Parteientschädigung auszubezah- len. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 10.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen, was oben (E. 10.2.) allerdings bereits berücksichtigt wurde. Der Privatkläger hat seine Parteikosten somit selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grund- sätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Un- tersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten auferlegt mit der Begründung, dass grundsätzlich der Sach- verhaltskomplex der Drohung zu Mehrkosten geführt hat. Da es diesbezüg- lich bei einem Freispruch bleibt, bleibt es auch bei einer hälftigen Auferle- gung der vorinstanzlichen Kosten. Die dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten von ¼ für seine abgewiesenen resp. auf den Zivilweg verwiesenen Anträge im Zivilpunkt (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO) erscheinen in Anbetracht des ge- ringen Aufwands, welche diese Anträge verursacht haben, als unangemes- sen. In einer Gesamtbetrachtung verursachte der Zivilpunkt einen vernach- lässigbaren Aufwand, womit auch die den Zivilpunkt betreffenden Kosten nicht separat ausgeschieden werden können. Entsprechend sind dem Pri- vatkläger keine erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. - 23 - 11.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren für die Hälfte seiner geltend gemachten und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Entschädigung in Höhe von Fr. 7'138.40 (inkl. MwSt.). Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen ge- genüber dem Privatkläger mangels tatsächlich entstandenen und aus- scheidbaren Aufwands. 11.3. Der Privatkläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang seines Ob- siegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen, wenn er diese recht- zeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers ist im Beru- fungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukom- men ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, dem Privatkläger die Hälfte seiner geltend gemachten Par- teientschädigung von Fr. 2'933.95 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'467.00, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; und - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. - 24 - 3. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die in Ziff. 2 genannte Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 4. 4.1. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 4.2. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 272.00, gesamthaft Fr. 2'272.00, werden zu ¼ mit Fr. 568.00 dem Beschuldigten und zu ¾ mit Fr. 1'704.00 dem Privatkläger auferlegt, wobei die bereits vom Privatkläger geleistete Sicherheitsleistung an die vom Privatkläger zu tragenden Ver- fahrenskosten angerechnet wird. 5.2. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'320.00 auszurichten. 5.3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Parteikosten für das Berufungsverfah- ren selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'314.80 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'657.40 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genom- men. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'569.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'467.00 zu bezahlen. - 25 - 6.4. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli