Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'253.85 (inkl. Anklagegebühr im Umfang von Fr. 4'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.