[in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EM._____ infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EN._____ Fr. 300.00 zu bezahlen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'713.80 auszurichten. - 38 -