Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen sowie 10 % der Dauer der Schriftensperre, d.h. 17 Tage, werden der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.