Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB - des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB - der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB - des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen verurteilt.